§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
    [24. Juni 1998–1. Oktober 1998]
    1§ 38. 
        
(1) […]
        (2) […]
        (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbezweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben.
        (4) […]
    
- Anmerkungen:
 - 1. 24. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 13, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.