§ 39a GewO
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [16. April 1935] |
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§ 39a. [Schornsteinfegerrealrechte] | § 39a |
[1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. | [1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. |
[16. April 1935–1. Januar 1978]
1§ 39a. [1] Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden gegen Entschädigung aufgehoben. [2] Das Nähere bestimmt der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
- Anmerkungen:
- 1. 16. April 1935: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 13. April 1935.