§ 44 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1953/1. Dezember 1953–1. Oktober 1960]
1§ 44.
(1) [1] Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirkes seiner Niederlassung persönlich oder durch in seinen Diensten stehende Reisende für Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren aufzukaufen, feilzubieten und Bestellungen auf Waren zu suchen. [2] Dies gilt auch für Handelsvertreter, die ein stehendes Gewerbe betreiben, sofern sie als Vermittler oder Vertreter des Auftraggebers Waren aufkaufen, feilbieten und Bestellungen auf Waren suchen.
(2) [1] Waren dürfen nur bei Kaufleuten oder bei Personen, die solche Waren herstellen, oder in offenen Verkaufsstellen aufgekauft werden. [2] Soweit die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Gegenden, für bestimmte Waren oder für Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen zuläßt, dürfen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei Personen, in deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Waren feilgeboten oder Warenbestellungen aufgesucht werden. [3] Dies gilt nicht für Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke.
(3) [1] Auf das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke sind die Vorschriften des § 56 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. [2] Das gleiche gilt für das Feilbieten von Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerken.
Anmerkungen:
1. 1. November 1953/1. Dezember 1953: Artt. I Nr. 11, VIII Teils. 1 des Gesetzes vom 29. September 1953.

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