§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Januar 1975]
§ 47. [Stellvertretung in besonderen Fällen] § 47
Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 47. Inwiefern für die nach den §§ 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 19, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.

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