§ 55 GewO. Reisegewerbekarte
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1978] | [1. Oktober 1960] | 
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| § 55. Reisegewerbekarte | § 55. Reisegewerbekarte | 
| (1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung | (1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung | 
| 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen, | 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen, | 
| 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen, | 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen, | 
| 3. Schaustellungen, Musikaufführungen, | 3. Schaustellungen, Musikaufführungen, | 
| unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne da[ß] ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbekarte. | unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne das ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbekarte. | 
| (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für [die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68] eine Reisegewerbekarte erforderlich. | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) eine Reisegewerbekarte erforderlich. | 
    [1. Oktober 1960–1. Januar 1978]
    1§ 55. Reisegewerbekarte. 
        
            (1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung
            
        - 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen,
 - 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen,
 - 3. Schaustellungen, Musikaufführungen,
 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) eine Reisegewerbekarte erforderlich.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.