§ 55b GewO. Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten[, Gewerbelegitimationskarte]

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. September 2007]
1§ 55b. 2Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten[, Gewerbelegitimationskarte].
(1) 3[1] Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. 4[2] (weggefallen)
5(2) [1] Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. [2] Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 5, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.
5. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 13 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.

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