§ 57 GewO. Versagung der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 2018]
1§ 57. Versagung der Reisegewerbekarte.
2(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
3(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d[, 34f, 34h oder 34i] entsprechend.
4(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 19, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
3. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017.
4. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 9 Buchst. b, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.

Umfeld von § 57 GewO

§ 56d GewO

§ 57 GewO. Versagung der Reisegewerbekarte

§ 57a GewO