§ 57a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Oktober 1960]
§ 57a. Weitere Versagungsgründe § 57a. Weitere Versagungsgründe
(1) Die Reisegewerbekarte kann dem Antragsteller versagt werden, wenn er (1) Die Reisegewerbekarte kann dem Antragsteller versagt werden, wenn er
1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise entstellt ist, 1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise entstellt ist,
2. blind, taub oder stumm ist oder an Geistesschwäche leidet, 2. blind, taub oder stumm ist oder an Geistesschwäche leidet,
3. noch nicht volljährig ist[,] 3. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht, wenn er der Ernährer der Familie ist oder bereits zwei Jahre im Reisegewerbe tätig war,
4. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz hat, 4. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz hat,
5. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist. 5. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses und sonstige Nachweise verlangen. (2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses und sonstige Nachweise verlangen.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 57a. Weitere Versagungsgründe.
(1) Die Reisegewerbekarte kann dem Antragsteller versagt werden, wenn er
  • 1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise entstellt ist,
  • 2. blind, taub oder stumm ist oder an Geistesschwäche leidet,
  • 3. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht, wenn er der Ernährer der Familie ist oder bereits zwei Jahre im Reisegewerbe tätig war,
  • 4. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz hat,
  • 5. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses und sonstige Nachweise verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.