§ 57b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. Juli 1934–1. Oktober 1960]
1§ 57b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden:
  • 1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;
  • 22. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen hervorgeht, daß der Nachsuchende die für die Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
  • 33. wenn er wegen Verletzung einer der Vorschriften der §§ 42a, 42b, 43 oder der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft worden ist;
  • 4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 5. Juli 1934: Artt. I Nr. III.3 Buchst. a, II Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.
3. 5. Juli 1934: Artt. I Nr. III.3 Buchst. b, II Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.

Umfeld von § 57b GewO

§ 57a GewO

§ 57b GewO

§ 58 GewO