§ 59a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. Juli 1934][1. Januar 1884]
§ 59a § 59a
In den Fällen des § 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Absätze 2, 3 oder des § 57b Ziffer 2, 3 vorliegen. In den Fällen des § 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen.
[1. Januar 1884–5. Juli 1934]
1§ 59a. In den Fällen des § 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.