§ 6 GewO. Anwendungsbereich

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. August 1961][1. Oktober 1960]
§ 6 § 6
(1) [1] Dieses Gesetz findet, abgesehen von §§ 24 bis 24d, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. [2] Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von §§ 24 bis 24d, für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. (1) [1] Dieses Gesetz findet, abgesehen von §§ 24 bis 24d, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. [2] Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von §§ 24 bis 24d, für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht.
(2) (weggefallen) (2) Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.
[1. Oktober 1960–1. August 1961]
1§ 6.
2(1) [1] Dieses Gesetz findet, abgesehen von §§ 24 bis 24d, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. [2] Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von §§ 24 bis 24d, für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der Heilkunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht.
3(2) Der Reichsminister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr zu überlassen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 1, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
2. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 1, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
3. 22. Januar 1940: Verordnung vom 28. Dezember 1939, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.