§ 63 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1870–1. Januar 1884]
1§ 63. Der Gesetzgebung jedes Bundesstaates bleibt vorbehalten, für das Gebiet des letzteren den Verkauf oder Aufkauf im Umherziehen von näher zu bezeichnenden Gegenständen des gemeinen Verbrauches von den beschränkenden Vorschriften dieses Titels auszunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1870: § 156 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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