§ 66 GewO. Großmarkt

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[25. Juni 1968/1. Juli 1968][28. Juli 1933]
§ 66 § 66
(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: (1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher;2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher;2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
3) frische Lebensmittel aller Art. 3) frische Lebensmittel aller Art.
(2) [1] Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktverkehrs an die wirtschaftliche Entwicklung und an die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher über Absatz 1 hinaus für bestimmte Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß diese auf allen oder bestimmten Wochenmärkten zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. [2] Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Behörden übertragen werden. (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts-Artikeln gehören.
[28. Juli 1933–25. Juni 1968/1. Juli 1968]
1§ 66.
(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
  • 21. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes sowie der bewurzelten Bäume und Sträucher;
  • 2. 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;
  • 3. 3) frische Lebensmittel aller Art.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochenmarkts-Artikeln gehören.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
2. 28. Juli 1933: §§ 3, 4 Teils. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1933.

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