§ 7 GewO. Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2023]
1§ 7. Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung.
(1) [1] Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. [2] Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
(2) [1] In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
- 1. Name,
- 2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
- 3. Vorname,
- 4. Geburtstag,
- 5. Geburtsort,
- 6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. November 2022.