§ 80 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. Oktober 1869]
§ 80 § 80
(1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig. (1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
(2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Abs[.] 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden. (2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Absatz 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden.
[1. Oktober 1869–1. Oktober 1900]
1§ 80.
(1) Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
(2) [1] Die Bezahlung der approbirten Ärzte u. s. w. (§ 29 Absatz 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. [2] Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Centralbehörden festgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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