§ 86 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884–1. April 1898]
1§ 86. Durch Beschluß der Innung kann von Ausübung des Stimmrechts, sowie der Ehrenrechte innerhalb der Innung derjenige ausgeschlossen werden, welcher in einem der im § 83 unter 1, 2 bezeichneten Verhältnisse sich befindet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 12, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.

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