§ 93b GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1929–18. September 1953/24. September 1953]
1§ 93b. Berechtigt zur Wahl der Vertreter zur Innungsversammlung und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind solche Personen nicht,
  • 1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden sind,
  • 2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 3. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1929: Artt. I § 2, X des Gesetzes vom 11. Februar 1929.

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