§ 98a GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1892–1. April 1898]
1§ 98a.
(1) Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das Gesetz darüber nicht bestimmt, durch das Innungsstatut geregelt.
(2) Dasselbe muß Bestimmung treffen:
  • 1. über Namen, Sitz und Bezirk der Innung;
  • 2. über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln:
    • a) die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehrlingen zu erfüllenden Voraussetzungen und Formen, sowie die Dauer der Lehrzeit;
    • 2b) die Überwachung der Beobachtung der in §§ 41a, 105a bis 105g, 120 bis 120e, 126, 127 vorgesehenen Bestimmungen durch die Innung[;]
    • c) die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungsschule oder der Fachschule anzuhalten;
    • d) die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehrlinge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes;
    • e) die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im § 97 unter Nr. 4 bezeichneten Streitigkeiten;
  • 3. über Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder;
  • 4. über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Beiträge, welche von denselben zu entrichten sind, und über den Maßstab, nach welchem deren Umlegung erfolgt;
  • 5. über die etwa wegen Verletzung statutarischer Vorschriften gegen die Innungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen;
  • 6. über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner Befugnisse und die Formen seiner Geschäftsführung;
  • 7. über die Zusammensetzung und Berufung der Innungsversammlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschlußfassung;
  • 8. über die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstandes;
  • 9. über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts;
  • 10. über die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der Innung;
  • 11. über die Verwendung des Innungsvermögens im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung;
  • 12. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.
(3) Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
3(4) Bestimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der i[m] § 97a unter Nr. 4, 5, 6 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungsstatut aufgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 5. August 1881: Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1881, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. April 1892: Artt. 5, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
3. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.

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