§ 1 GmbHG. Zweck; Gründerzahl
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008] | [1. Januar 1981] |
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§ 1. Zweck; Gründerzahl | § 1 |
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. | Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. |
[1. Januar 1981–1. November 2008]
1§ 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 1, 13 § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1980.