§ 10 GmbHG. Inhalt der Eintragung

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[1. November 2008][1. Januar 2007]
§ 10. Inhalt der Eintragung § 10
(1) [1] Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. [2] Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. (1) [1] Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. [2] Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) [1] Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen. [2] Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. (2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 2007–1. November 2008]
1§ 10.
2(1) [1] Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. [2] Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
3(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 4. Juni 1897: Art. 11 Nr. IV des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
4. 1. Januar 2007: Artt. 10 Nr. 2, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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