§ 11 GmbHG. Rechtszustand vor der Eintragung
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[4. Juni 1897] | [10. Mai 1892] |
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§ 11 | § 11 |
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. | (1) Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. |
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. | (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. |
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 11.
(1) Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.