§ 12 GmbHG. Bekanntmachungen der Gesellschaft
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 12.
(1) Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie sich befindet, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
(2) [1] Die Anmeldung hat die im § 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben zu enthalten. [2] Derselben ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und eine von dem Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Gesellschafter beizufügen.
(3) Die Bestimmung im § 8 Absatz 3 findet Anwendung.