§ 39 GmbHG. Anmeldung der Geschäftsführer
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
    [10. Mai 1892–4. Juni 1897]
    1§ 39. 
        
            (1) [1] Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer, sowie die erneute Bestellung oder die Beendigung der Vollmacht eines Geschäftsführers muß ohne Verzug zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. [2] Die Legitimation der angemeldeten Geschäftsführer ist beizufügen.
        
        (2) Zugleich haben neu bestellte Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.