§ 5 GmbHG. Stammkapital; Geschäftsanteil

Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[24. Dezember 1922][10. Mai 1892]
§ 5 § 5
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfhunderttausend Mark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens zehntausend Mark betragen. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Mark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark betragen.
(2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen. (2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(3) [1] Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. [2] Derselbe muß in Mark durch hundert theilbar sein. [3] Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen. (3) [1] Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. [2] Derselbe muß in Mark durch hundert theilbar sein. [3] Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Übernahme sowie der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. (4) Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Übernahme sowie der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
[10. Mai 1892–24. Dezember 1922]
1§ 5.
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Mark, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark betragen.
(2) Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen.
(3) [1] Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. [2] Derselbe muß in Mark durch hundert theilbar sein. [3] Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Übernahme sowie der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden.
Anmerkungen:
1. 10. Mai 1892: Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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