§ 55 GmbHG. Erhöhung des Stammkapitals
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
    [10. Mai 1892–4. Juni 1897]
    1§ 55. 
        
            (1) [1] Der Beschluß, welcher eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, muß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. [2] Die Veröffentlichung der Eintragung findet nur insoweit statt, als die Abänderung eine der im § 10 Absatz 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat.
        
        (2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist.