§ 60 GmbHG. Auflösungsgründe
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[4. Juni 1897] | [10. Mai 1892] |
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§ 60 | § 60 |
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: | (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: |
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; | 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; |
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; | 2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; |
3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; | 3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; |
4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. | 4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens. |
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. | (2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. |
[10. Mai 1892–4. Juni 1897]
1§ 60.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
- 2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen;
- 3. durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
- 4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens.
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.