§ 72 GmbHG. Vermögensverteilung
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–1. Januar 1900]
1§ 72.
(1) Die Liquidatoren haben die aus §§ 36, 37, § 42 Absatz 1, § 44 Absatz 1, 2 und 4, § 50 Absatz 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
(2) Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen.