§ 73 GmbHG. Sperrjahr
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–1. Januar 1900]
1§ 73. [1] Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschäftsantheile vertheilt. [2] Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden.