§ 82 GmbHG. Falsche Angaben
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
[10. Mai 1892–1. Januar 1900]
1§ 82.
(1) Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im § 64, § 72 Absatz 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
(3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist.