§ 84 GmbHG. Verletzung der Verlustanzeigepflicht
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892
| [1. April 1935] | [11. April 1930] | 
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| § 84 | § 84 | 
| (1) Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe | (1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe werden bestraft: | 
| bestraft, wenn entgegen den Vorschriften des § 64 Abs. 1, § 71 Abs. 2 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen | 1. die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn entgegen der Vorschrift des § 64 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen ist; | 
| ist. | 2. die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist. | 
| (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. | 
| (3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist. | (3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist. | 
    [11. April 1930–1. April 1935]
    1§ 84. 
        
            2(1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe werden bestraft:
            
        - 1. die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn entgegen der Vorschrift des § 64 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen ist;
 - 2. die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist.
 
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 11. April 1930: § 1 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 8. August 1914, Art. I des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
 - 2. 11. April 1930: Art. IV Nr. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
 - 3. 11. April 1930: Art. IV Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1930, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.