§ 10 HGB. Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. August 2022]
    1§ 10. Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen. 
        
            (1) [1] Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. [2] § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
        
        (2) Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
        (3) Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).
        
            (4) [1] Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung und eine Registerbekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages der Register- bekanntmachung als bekannt gemacht. [2] Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung
                
    
- 1. bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder
 - 2. erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 2022: Artt. 1 Nr. 6, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.