§ 104 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1990]
    1§ 104.  [1] Auf Personen, welche die Vermittelung von Waarengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. [2] Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 9, 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989.