§ 106 HGB. Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Januar 1999] | [1. Januar 1900] | 
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| § 106 | § 106 | 
| (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | 
| (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: | (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: | 
| 1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; | 1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; | 
| 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; | 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; | 
| 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat. | 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1999]
    1§ 106. 
        
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
        
            (2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
            
    
- 1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
 - 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
 - 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.