§ 108 HGB. Gestaltungsfreiheit
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Juli 1998] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 108 | § 108 | 
| (1) Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken. | (1) Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken. | 
| (2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. | (2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. | 
    [1. Januar 1900–1. Juli 1998]
    1§ 108. 
        
(1) Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
        (2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.