§ 111 HGB. Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 111. Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis.
(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 111 HGB

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