§ 114 HGB. Nichtigkeitsklage

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 2024]
1§ 114. Nichtigkeitsklage. [1] Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. [2] Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.