§ 120 HGB. Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 2024]
    1§ 120. Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen. 
        
            (1) [1] Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. [2] Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
        
        (2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 3, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.