§ 13b HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [25. Januar 2001–1. Januar 2007]
    1§ 13b. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland. 
        
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
        
            (2) [1] Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. [2] Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
        
        (3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
 - 2. 25. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 3, 7 S. 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001.