§ 145 HGB. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999–1. Januar 2024]
1§ 145.
2(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
3(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 13 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 13 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 4. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 13 Buchst. c, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.