§ 179 HGB. Insolvenz der Kommanditgesellschaft
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 2024]
    1§ 179. Insolvenz der Kommanditgesellschaft.  [1] § 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
            
- 1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
 - 2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2024: Artt. 51 Nr. 18, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.