§ 18 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Juli 1998]
    1§ 18. 
        
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
        
            (2) [1] Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. [2] Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 11, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.