§ 182 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1937]
    1§ 182. 
        
            (1) [1] Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. [2] In der Verhandlung ist der Betrag und, wenn verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben werden, die Gattung der von Jedem übernommenen Aktien anzugeben.
        
        
            (2) Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:
            
        - 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
 - 2. den Gegenstand des Unternehmens;
 - 3. die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien;
 - 4. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes;
 - 5. die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre geschieht;
 - 6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
 
            (3) [1] Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. [2] Andere Blätter außer diesem bestimmt der Gesellschaftsvertrag.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.