§ 243 HGB. Aufstellungsgrundsatz
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1986]
    1§ 243. Aufstellungsgrundsatz. 
        
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
        (2) Er muß klar und übersichtlich sein.
        (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.