§ 245 HGB. Unterzeichnung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1986]
    1§ 245. Unterzeichnung.  [1] Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. [2] Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.