§ 248 HGB. Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [29. Mai 2009]
    1§ 248. Bilanzierungsverbote und -wahlrechte. 
        
            (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
            
        - 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
 - 2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
 - 3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
 
            (2) [1] Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. [2] Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 6, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.