§ 254 HGB. Bildung von Bewertungseinheiten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[29. Mai 2009]
1§ 254. Bildung von Bewertungseinheiten. [1] Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. [2] Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 10, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.

Umfeld von § 254 HGB

§ 253 HGB. Zugangs- und Folgebewertung

§ 254 HGB. Bildung von Bewertungseinheiten

§ 255 HGB. Bewertungsmaßstäbe