§ 264d HGB. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [3. Januar 2018] | [23. Juli 2015] | 
|---|---|
| § 264d. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft | § 264d. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft | 
| Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. | Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. | 
    [23. Juli 2015–3. Januar 2018]
    1§ 264d. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft. Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 7, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.