§ 265 HGB. Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1937]
    1§ 265. 
        
(1) Nach der Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung unverzüglich durch den Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
        
            (2) [1] Die Bekanntmachung sowie der im § 260 bezeichnete Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsraths ist zum Handelsregister einzureichen. [2] Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.