§ 267 HGB. Umschreibung der Größenklassen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1931–1. Oktober 1937]
1§ 267.
(1) Der Vorstand hat in den Fällen des § 266 den Prüfern die Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung des Bestandes der Gesellschaftskasse sowie der Bestände an Wertpapieren und Waren zu gestatten.
(2) Die Prüfer können von dem Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung der ihnen obliegenden Prüfungspflicht erfordert.
(3) Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist von den Prüfern unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister der Hauptniederlassung einzureichen und von dem Vorstand bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
(4) [1] Im Falle des § 266 Abs. 2 beschließt die Generalversammlung, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. [2] Wird der Antrag auf Ernennung von Prüfern durch das Gericht zurückgewiesen oder erweist er sich nach dem Ergebnis der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für einen der Gesellschaft durch den Antrag entstehenden Schaden als Gesamtschuldner haftbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1931: Erster Teil Artt. VII, XIII Abs. 1 der Verordnung vom 19. September 1931.