§ 275 HGB. Gliederung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [23. Juli 2015]
    1§ 275. Gliederung. 
        
            (1) [1] Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. [2] Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
        
        
            (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
            
        - 1. Umsatzerlöse
 - 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
 - 3. andere aktivierte Eigenleistungen
 - 4. sonstige betriebliche Erträge
 - 
                    5. Materialaufwand:
                    
- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
 - b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
 
 - 
                    6. Personalaufwand:
                    
- a) Löhne und Gehälter
 - b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
 
 - 7. Abschreibungen:
 - 8. sonstige betriebliche Aufwendungen
 - 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
 - 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
 - 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
 - 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
 - 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
 - 314. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
 - 415. Ergebnis nach Steuern
 - 516. sonstige Steuern
 - 617. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
 
            (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
            
        - 1. Umsatzerlöse
 - 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
 - 3. Bruttoergebnis vom Umsatz
 - 4. Vertriebskosten
 - 5. allgemeine Verwaltungskosten
 - 6. sonstige betriebliche Erträge
 - 7. sonstige betriebliche Aufwendungen
 - 8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
 - 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
 - 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
 - 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
 - 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
 - 713. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
 - 814. Ergebnis nach Steuern
 - 915. sonstige Steuern
 - 1016. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
 
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
        
            11(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
            
    
- 1. Umsatzerlöse,
 - 2. sonstige Erträge,
 - 3. Materialaufwand,
 - 4. Personalaufwand,
 - 5. Abschreibungen,
 - 6. sonstige Aufwendungen,
 - 7. Steuern,
 - 8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
 - 2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 27, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
 - 3. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 4. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 5. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 6. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 7. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 8. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 9. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 10. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 11. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 8, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.